Der Vorwurf der Schändung und die möglichen Folgen im Falle einer Verurteilung (z.B. obligatorische Landesverweisung) wiegen zwar nicht leicht. Indes bietet der Fall im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. So galt es einzig zu beurteilen, ob die sichergestellten Datenträger entsiegelt werden und gestützt darauf von einem erhärteten Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Schändung ausgegangen werden konnte. Andere Beweismittel, welche es zu würdigen gab, liegen keine vor.