Dies erscheint mit Blick auf den in Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b PKV vorgegebenen Tarifrahmen (CHF 125.00 bis CHF 25'000.00) und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien als übersetzt. Die vorliegend zu berücksichtigenden Aufwendungen des Verteidigers des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich das eingestellte Strafverfahren wegen Schändung. Der Vorwurf der Schändung und die möglichen Folgen im Falle einer Verurteilung (z.B. obligatorische Landesverweisung) wiegen zwar nicht leicht.