Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beizug eines Rechtsanwalts im Strafverfahren wegen Schändung war demnach gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit dem eingestellten Vorwurf wegen Schändung stehen. 4.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit «Rechnung A.________ / Schändung» vom 24. Oktober 2023 für seine Aufwendungen im Strafverfahren wegen Schändung ein Honorar von CHF 5'025.17 geltend (CHF 4'530.00 Aufwand [14.83 Stunden à CHF 300.00], zuzüglich 3 % Büropauschale sowie 7.7 % MWST). Dies erscheint mit Blick auf den in Art. 17 Abs. 1 Bst.