6 net werden. Ferner kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Entsiegelung sei primär im Rahmen jener Delikte erfolgt, für welche ein Strafbefehl erlassen worden sei, und nicht betreffend den Vorwurf der Schändung. Es wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen (vgl. E. 3.4 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten.