h StGB), womit seine Verteidigung notwendig war (Art. 130 Bst. b StPO). Die Aufwendungen können schon allein durch die gebotene Teilnahme des Verteidigers an der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023, bei der es einzig um den Vorwurf der Schändung ging, nicht mehr als geringfügig bezeich-