Es kann nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwogen – davon ausgegangen werden, dass die mit der Strafuntersuchung wegen Schändung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers diesbezüglich geringfügig sind. Zum einen handelt es sich beim Vorwurf der Schändung um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Zum anderen drohte dem Beschwerdeführer die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), womit seine Verteidigung notwendig war (Art.