41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). In Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt der Tarifrahmen CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst.