bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 429 StPO). Die Bemühungen des Anwaltes müssen zudem den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten haben in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache zu stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 15 zu Art. 429 StPO).