4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO; in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [vgl. betreffend die Übergangsbestimmungen: Art. 453 Abs. 1 StPO]). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint vor allem den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die ange-