Insgesamt ergibt sich daraus eine Kürzung von CHF 1'105.00 auf dem geltend gemachten Honorar von CHF 4’530.00 auf CHF 3'425.00. Dazu kommt die Büropauschale von 3 %, ausmachend CHF 102.75. Damit ist die Entschädigung auf CHF 3'527.75 zuzüglich MwSt festzusetzen. Da der Verteidiger im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Replik Gelegenheit erhalten wird zur beantragten Kürzung Stellung zu nehmen, wird der Beschwerdekammer beantragt reformatorisch zu entscheiden. 3.5 Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.