StGB die Landesverweisung, womit seine Verteidigung notwendig war (Art. 130 lit. b StPO). Seine Aufwendungen können schon alleine durch die gebotene Teilnahme seines Verteidigers an der Einvernahme vom 3. Februar 2023, wo es einzig um den Vorwurf der Schändung ging, nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Ferner kann der Regionalen Staatsanwältin auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Entsiegelung sei primär im Rahmen jener Delikte erfolgt, für welche ein Strafbefehl erlassen wurde und nicht betreffend den Vorwurf der Schändung. Dem Schreiben der Regionalen Staatsanwältin an Rechtsanwalt B.___