Dies ist bei Verbrechen und Vergehen - abgesehen von Ausnahmefällen - der Fall. Es kann vorliegend nicht - wie in der Einstellungsverfügung ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass die mit der Untersuchung hinsichtlich Schändung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person diesbezüglich geringfügig waren. Einerseits handelt es sich bei der Schändung um ein Verbrechen. Und andererseits drohte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung, womit seine Verteidigung notwendig war (Art.