Er habe geahnt, dass diese falsch beurteilt würden und sich von Anfang an schützen wollen. Wären die Videos nicht entsiegelt worden, wäre nie ein Verfahren wegen Schändung eröffnet worden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes fest: 4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte.