3 ten Honorarrechnung seien seine Aufwendungen nicht geringfügig gewesen. Ferner sei die Untersuchung wegen Schändung an sich schon ein sehr grosser Nachteil gewesen. Das Entsiegelungsverfahren sei zwar wegen anderer Vorwürfe erst notwendig geworden, denn ohne die anderen Vorwürfe wäre es nie zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen. Er habe aber um die Videos gewusst, die zum Verfahren wegen Schändung geführt hätten. Er habe geahnt, dass diese falsch beurteilt würden und sich von Anfang an schützen wollen.