3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es hätte ihm für die (Teil-)Einstellung eine Entschädigung ausgerichtet werden müssen. Ohne das Verfahren wegen Schändung, bei der eine Landesverweisung gedroht habe, hätte er nie einen Anwalt aufgesucht. Er sei notwendig verteidigt gewesen. In einem ersten Schritt habe mittels Siegelung versucht werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht an das entsprechende Video auf seinen Datenträgern gelange. In einem zweiten Schritt habe die Einvernahme gemeinsam vorbereitet werden müssen. Für all das habe er Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten. Gemäss der eingereich-