430 Abs. 1 Bst. c StPO). Insbesondere sei erwähnt, dass das Entsiegelungsverfahren, für welches Rechtsanwalt B.________ erhebliche Kosten geltend macht, primär im Rahmen der Untersuchung jener Delikte durchgeführt wurde, für welche ein Strafbefehl erlassen wird und nicht betreffend den Vorwurf der Schändung eingeleitet wurde.