_, wurde am 10. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl erlassen. 3.2 Die Verweigerung, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das eingestellte Strafverfahren wegen Schändung zuzusprechen, begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung): Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person diesbezüglich geringfügig sind (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst.