2 ihm sowie eventuell Aufnahmen von ihm und einem Freund befänden. Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge die Speicherorte der vorerwähnten angeblichen privaten Dateien und erklärte sich mit einer Grobtriage und Aussonderung der Daten durch die Kantonspolizei Bern einverstanden. Dabei stiess die Polizei auf Videomaterial, welches sie als strafrechtlich relevant einstufte (sexuelle Handlungen mit einer mutmasslich schlafenden Person [Verdacht auf Schändung]).