__ beim Spielen in ihrem Zimmer aufgenommen hatte. Anlässlich der Anhaltung und der anschliessenden Hausdurchsuchung am 31. März 2021 wurden am Domizil des Beschwerdeführers verschiedene elektronische Geräte und Speichermedien sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer am Tag der Hausdurchsuchung keine Siegelung der sichergestellten Datenträger verlangte. Mit Schreiben vom 5. April 2021 teilte der mittlerweile durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer mit, dass er nun gleichwohl die Siegelung der sichergestellten Geräte verlange. Dies, weil sich auf den Datenträgern teilweise intime Selfies von