3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich sachverhaltsmässig, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2021 am C.________ (Adresse) in D.________ (Ort) von Privatpersonen angehalten worden war, als er – wie bereits mehrfach in der Woche zuvor – vor dem Fenster des Kinderzimmers der Familie E.________ herumgeschlichen war und heimlich mit einem selbstgebauten Fotoapparat die Kinder der Familie E.________ beim Spielen in ihrem Zimmer aufgenommen hatte.