Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung einer Entschädigung) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Zustellung der Einstellungsverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2024) und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.