Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Betrag von CHF 4'665.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. März 2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 3'527.75 (Honorar und Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton zu tragen.