1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend den Vorwurf der Schändung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 2). Auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten wurde verzichtet (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff.