3 Sachverhalt anhand der ihr vorliegenden Beweise rechtsgenüglich abgeklärt. Insgesamt hat sich betreffend den Diebstahl des «Goldvrenelis», der Uhr sowie des Bargelds (Euroscheine) kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die (teilweise) Einstellungsverfügung als unbegründet und ist somit abzuweisen.