Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde denn auch nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Er wiederholt lediglich den bei der Polizei angezeigten Sachverhalt, ohne die gemachten Vorwürfe zu belegen und entsprechende Beweise einzureichen. Mit der Staatsanwaltschaft sind daher keine genügenden Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die Beschuldigte mehr aus der Wohnung des Beschwerdeführers gestohlen hat, als sie zugegeben hat. Mithin hat die Staatsanwaltschaft den