Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine objektiven oder subjektiven Beweismittel vorlägen, die den Verdacht gegen die Beschuldigte bestätigten. Ihr könne nicht mehr nachgewiesen werden, als das, was sie zugegeben habe. 4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass er nur CHF 300.00 erhalte, da dies nur ein Bruchteil des Deliktsguts sei. Die Beschuldigte solle eine korrekte Strafe erhalten und es gehe ihm darum, dass er das Geld vollständig zurückerhalte. Er wolle aber keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben.