Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 5 Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2024 oder als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 zu behandeln sei. Mit Eingang vom 28. Februar 2024 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss, Beschwerde erheben zu wollen. Einsprache gegen den Strafbefehl wolle er nicht erheben.