Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» bei der Staatsanwaltschaft. Daraufhin übermittelte die Staatsanwaltschaft das Schreiben am 20. Februar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 5 Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2024 oder als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 zu behandeln sei.