Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 85 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand (teilweise) Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2024 (BJS 23 16553) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BJS 23 16553) wegen Diebstahls diverser Vermögenswerte zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Zivilkläger) sowie ein Strafverfahren gegen diesen wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BJS 23 16554). Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Diebstahl von CHF 1'200.00 in Form von Euroscheinen, einer Armband- uhr und einem Goldvreneli gegen die Beschuldigte sowie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Hingegen wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 6. Februar 2024 wegen Diebstahls von mehreren Euromillionsscheinen und EUR 300.00 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» bei der Staatsanwaltschaft. Daraufhin übermittelte die Staatsanwaltschaft das Schrei- ben am 20. Februar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Be- schwerdeführer auf, innerhalb von 5 Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2024 oder als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 zu behan- deln sei. Mit Eingang vom 28. Februar 2024 bestätigte der Beschwerdeführer sinn- gemäss, Beschwerde erheben zu wollen. Einsprache gegen den Strafbefehl wolle er nicht erheben. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsver- fügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Einstellungsverfügung Folgendes hervor: Am 16. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Be- schuldigte wegen Diebstahls. Darin warf er ihr vor, sie habe CHF 1'500.00 in Form 2 von Euroscheinen, eine Armbanduhr, ein Goldvreneli und Euromillionsscheine aus seiner Wohnung entwendet. In der Folge wurde die Beschuldigte zur Sache befragt und gab zu, EUR 300.00 und die Euromillionsscheine entwendet zu haben. Soweit weitergehend, bestritt sie die Vorwürfe und erstattete Strafanzeige gegen den Be- schwerdeführer wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine objektiven oder subjektiven Beweismittel vorlägen, die den Verdacht gegen die Be- schuldigte bestätigten. Ihr könne nicht mehr nachgewiesen werden, als das, was sie zugegeben habe. 4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht damit ein- verstanden, dass er nur CHF 300.00 erhalte, da dies nur ein Bruchteil des Delikts- guts sei. Die Beschuldigte solle eine korrekte Strafe erhalten und es gehe ihm dar- um, dass er das Geld vollständig zurückerhalte. Er wolle aber keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Weiter gab er an, dass die Beschuldigte bei ihm habe putzen wollen und er ihr dafür CHF 50.00 gegeben habe. Sie hätten dann vereinbart, dass sie am nächsten Tag nochmals putzen komme, wobei er ihr sei- nen Wohnungsschlüssel gegeben habe. Danach habe er festgestellt, dass die EUR 300.00 und CHF 300.00 oder CHF 200.00, welche sich in einer Geldkassette befunden hätten, weg gewesen seien. Ebenfalls fehlten Euromillionsscheine aus der «Stube» für CHF 84.00. Weiter habe sie ein «Goldvreneli» und eine Breitling, welche er mit sieben Jahren gefunden habe, aus einem Schmuckkasten entwen- det. Die Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, dass sie sich in der Stadt treffen und sie ihm das Geld und die Euromillionsscheine zurückgeben könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sie darum gebeten, die Sachen in den Briefkasten zu legen, was sie jedoch nicht getan habe. 4.4 Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das Verfahren gegen die Be- schuldigte wegen Diebstahls zu Unrecht (teilweise) eingestellt worden sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten, bzw. weshalb der zur Anzei- ge gebrachte Sachverhalt mit Blick auf die gegenüber der Beschuldigten gehegten Vorwürfe weiter untersucht oder nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» An- klage erhoben werden müsste. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Be- schwerde denn auch nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung aus- einander. Er wiederholt lediglich den bei der Polizei angezeigten Sachverhalt, ohne die gemachten Vorwürfe zu belegen und entsprechende Beweise einzureichen. Mit der Staatsanwaltschaft sind daher keine genügenden Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die Beschuldigte mehr aus der Wohnung des Beschwerde- führers gestohlen hat, als sie zugegeben hat. Mithin hat die Staatsanwaltschaft den 3 Sachverhalt anhand der ihr vorliegenden Beweise rechtsgenüglich abgeklärt. Ins- gesamt hat sich betreffend den Diebstahl des «Goldvrenelis», der Uhr sowie des Bargelds (Euroscheine) kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren dies- bezüglich zu Recht eingestellt. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die (teilweise) Einstel- lungsverfügung als unbegründet und ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertre- tene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5