1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfahrensakten Einsicht in die Akten BM 23 28080 zu gewähren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten (per B-Post)