5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Der obsiegende Beschwerdeführer hat eine Entschädigung – welche ihm gestützt auf Art. 417 StPO grundsätzlich zusteht – zwar beantragt, diese aber – wies es für die Privatklägerschaft gesetzlich vorgeschrieben ist – nicht beziffert oder belegt. Auf den Entschädigungsantrag ist somit nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: