4 schwerdeführer monierte Sachverhalt von diesem detailliert dokumentiert und der Beschuldigte eingehend parteiöffentlich befragt worden. Dass noch weitere «wichtigste Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben werden müssten, wird nicht geltend gemacht und die Staatsanwaltschaft scheint zumindest telefonisch die Akteneinsicht nach Rückerhalt der Verfahrensakten in Aussicht gestellt zu haben. 4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, innert zehn Tagen ab