Ob der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft tatsächlich am 16. November 2023 erneut ermahnt hat (die von ihm angerufene Eingabe befindet sich nicht in den Akten BM 23 28080), kann offenbleiben, da es in der hier interessierenden Ausgangslage keiner «Mahnung» bedurfte. Weiter lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche ab Erhalt des Polizeirapports einer Akteneinsicht entgegengestanden haben könnten. Insbesondere kann ein solcher nicht darin liegen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht einvernommen worden ist. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht (vgl. Art.