Sachliche Gründe für ein Untätigbleiben können nicht ausgemacht werden. Eine hohe Belastung mit anderen, zu priorisierenden Geschäften, welche eine gewisse zeitliche Verzögerung rechtfertigen, vermögen in der hier interessierenden Ausgangslage das staatsanwaltliche Vorgehen resp. deren Untätigbleiben nicht zu entschuldigen. Ob der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft tatsächlich am 16. November 2023 erneut ermahnt hat (die von ihm angerufene Eingabe befindet sich nicht in den Akten BM 23 28080), kann offenbleiben, da es in der hier interessierenden Ausgangslage keiner «Mahnung» bedurfte.