«Eintreten auf das (pendent gehaltene) Gesuch» bedeutet lediglich, dass das Gesuch – nach Eingang des Polizeirapports – einer erneuten materiellen Prüfung unterzogen wird. Mit Blick auf die Verfügungsbegründung vom 14. September 2023 ist für die Beschwerdekammer allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Polizeirapports nicht erneut über das von ihr pendent gehaltene Akteneinsichtsgesuch befunden hat, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (11. Oktober 2023) seinen Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt hatte. Sachliche Gründe für ein Untätigbleiben können nicht ausgemacht werden.