Erst im vorliegend vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren liess die Generalstaatsanwaltschaft verlauten, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt – gemäss der von ihr eingeholten telefonischen Auskunft – beabsichtige, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, sobald er wieder im Besitz der amtlichen Akten sei. 4.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, lässt sich der vorgenannten Verfügung nicht entnehmen, dass nach Eingang des Polizeirapports vorbehaltlos und automatisch Akteneinsicht gewährt wird.