Am 11. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Akteneinsichtsgesuch. Obschon der Staatsanwaltschaft der Polizeirapport (resp. «Nachtrag»; ausgestellt am 2. Oktober 2024) am 24. Oktober 2023 zuging, blieb dieses während rund viereinhalb Monaten unbeantwortet. Erst im vorliegend vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren liess die Generalstaatsanwaltschaft verlauten, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt – gemäss der von ihr eingeholten telefonischen Auskunft – beabsichtige, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, sobald er wieder im Besitz der amtlichen Akten sei.