4. In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet: 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 5. September 2023 um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit folgender Begründung ab (Hervorhebung durch die Kammer): Zum jetzigen Verfahrensstand können die Verfahrensakten nicht zur Einsichtnahme überlassen werden, da die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben wurden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person konnte noch nicht zum Vorfall befragt werden, ebenfalls ist die Einvernahme von B.________ noch ausstehend.