Der Beschwerdeführer stellte mit seinen abschliessenden Bemerkungen klar, dass es ihm einzig um die bisher nicht gewährte Akteneinsicht und damit um eine formelle Rechtsverweigerung geht. Dementsprechend bildet diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich allfälliger Verfahrensverschleppung braucht demzufolge nicht näher eingegangen zu werden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden.