Dass die Generalstaatsanwaltschaft zur Rechtsverzögerung Stellung bezog und auch die Beschwerdekammer zunächst von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausging, erstaunt mit Blick auf die beschwerdeführerische Argumentation in der Beschwerde, den dort erwähnten Betreff und die zunächst gestellten Beschwerdeanträge (wonach auch über die Beweisanträge befunden werden soll) indes nicht. Der Beschwerdeführer stellte mit seinen abschliessenden Bemerkungen klar, dass es ihm einzig um die bisher nicht gewährte Akteneinsicht und damit um eine formelle Rechtsverweigerung geht.