Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde denn auch von einem «Verschlampen» des Verfahrens (siehe Beschwerde ganz am Ende), was gleichbedeutend ist mit «Vergessen, Versäumen». Dass die Generalstaatsanwaltschaft zur Rechtsverzögerung Stellung bezog und auch die Beschwerdekammer zunächst von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausging, erstaunt mit Blick auf die beschwerdeführerische Argumentation in der Beschwerde, den dort erwähnten Betreff und die zunächst gestellten Beschwerdeanträge (wonach auch über die Beweisanträge befunden werden soll) indes nicht.