2023, N. 18 zu Art. 396 StPO]). In einer solchen liegt selbstredend auch immer eine Rechtsverzögerung. Um eine eigentliche Rechtsverzögerung im Sinne eines «Verschleppens, Hinauszögerns des Verfahrens» geht es dem Beschwerdeführer aber offenbar nicht. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde denn auch von einem «Verschlampen» des Verfahrens (siehe Beschwerde ganz am Ende), was gleichbedeutend ist mit «Vergessen, Versäumen».