E. einfach erkennen können / müssen, dass es mir – seit Monaten – um die seit Monaten „offene", durch DvT versprochene (gemäss Akten auf den Zeitpunkt nach Eingang des Pol. Rapporte, also nach dem 24.10.2023) zugesicherte Akteneinsicht ging!) und der dort gestellten Anträge (siehe E. 1 hiervor) darf geschlossen werden, dass einzig eine Rechtsverweigerung im Sinne eines Untätigbleibens der Staatsanwaltschaft angerufen wird (formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn [GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO]).