3. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft geltend, indem ihm – trotz mehrerer Gesuche und obschon ihm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2023 die Akteneinsicht nach Erhalt des Polizeirapports in Aussicht gestellt habe – nie Einsicht in die kompletten Straf-