BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist sowie an der Gewährung der von ihm verlangten Akteneinsicht (zum eigentlichen Verfahrensgegenstand: nachfolgend E. 3.2). Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.