Gehörs» ein und beantragte, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt angewiesen werde, das Verfahren unter Einhaltung der Parteirechte unverzüglich fortzusetzen, ihm (dem Beschwerdeführer) unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und umgehend über die gestellten Beweisanträge zu befinden. Weiter wünschte er einen Bericht darüber, «was in den vergangenen Monaten in der vorliegenden Angelegenheit 'gegangen' sei». Im Rahmen des Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 6. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.