Am 23. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde wegen «Verfahrensverzögerung, ev. Rechtsverweigerung, ev. Verletzung des rechtl. Gehörs» ein und beantragte, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt angewiesen werde, das Verfahren unter Einhaltung der Parteirechte unverzüglich fortzusetzen, ihm (dem Beschwerdeführer) unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und umgehend über die gestellten Beweisanträge zu befinden.