Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 02.06.2023 Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Verfahren BM 23 28080 Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 2. Juni 2023 auf dem Gelände Bern- Expo und gestützt auf die hierauf vom mutmasslich Geschädigten B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Anzeige ermittelt die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Am 23. Februar 2024 reichte der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde wegen «Ver- fahrensverzögerung, ev. Rechtsverweigerung, ev. Verletzung des rechtl. Gehörs» ein und beantragte, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt angewiesen werde, das Verfahren unter Einhaltung der Parteirechte unverzüglich fortzusetzen, ihm (dem Beschwerdeführer) unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und umgehend über die gestellten Beweisanträge zu befinden. Weiter wünschte er einen Bericht darüber, «was in den vergangenen Monaten in der vorliegenden Angelegenheit 'gegangen' sei». Im Rahmen des Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsan- waltschaft mit Stellungnahme vom 6. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. In diesen beantragte er zum einen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt verpflichtet werde, zeitnah Einsicht in die Akten zu gewähren. Zum anderen sei das Beschwerdeverfahren ohne weiteren Aufwand und ohne weitere Verfügungen abzuschreiben, dies unter Kostenfolgen zulasten des Kantons Bern. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Be- schwerdeführer hat sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist sowie an der Gewährung der von ihm ver- langten Akteneinsicht (zum eigentlichen Verfahrensgegenstand: nachfolgend E. 3.2). Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwalt- schaft geltend, indem ihm – trotz mehrerer Gesuche und obschon ihm die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2023 die Akteneinsicht nach Erhalt des Polizeirapports in Aussicht gestellt habe – nie Einsicht in die kompletten Straf- 2 akten gewährt worden sei. Gerügt wird damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 101 StPO. 3.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formge- recht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beur- teilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angele- genheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 3.1.2 Aufgrund seiner Ausführungen in den abschliessenden Bemerkungen (insbesonde- re: Des Lesens und Leseverstehens sicher / zweifellos mächtige Frau Doktor C.________ hätte m. E. einfach erkennen können / müssen, dass es mir – seit Monaten – um die seit Monaten „offene", durch DvT versprochene (gemäss Akten auf den Zeitpunkt nach Eingang des Pol. Rapporte, also nach dem 24.10.2023) zugesicherte Akteneinsicht ging!) und der dort gestellten Anträge (siehe E. 1 hiervor) darf geschlossen werden, dass einzig eine Rechtsverweigerung im Sinne eines Untätigbleibens der Staatsanwaltschaft angerufen wird (formelle Rechtsver- weigerung im engeren Sinn [GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO]). In einer solchen liegt selbstredend auch immer eine Rechtsverzögerung. Um eine eigentliche Rechtsver- zögerung im Sinne eines «Verschleppens, Hinauszögerns des Verfahrens» geht es dem Beschwerdeführer aber offenbar nicht. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde denn auch von einem «Verschlampen» des Verfahrens (siehe Be- schwerde ganz am Ende), was gleichbedeutend ist mit «Vergessen, Versäumen». Dass die Generalstaatsanwaltschaft zur Rechtsverzögerung Stellung bezog und auch die Beschwerdekammer zunächst von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausging, erstaunt mit Blick auf die beschwerdeführerische Argumentation in der Beschwerde, den dort erwähnten Betreff und die zunächst gestellten Beschwerde- anträge (wonach auch über die Beweisanträge befunden werden soll) indes nicht. Der Beschwerdeführer stellte mit seinen abschliessenden Bemerkungen klar, dass es ihm einzig um die bisher nicht gewährte Akteneinsicht und damit um eine for- melle Rechtsverweigerung geht. Dementsprechend bildet diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft be- züglich allfälliger Verfahrensverschleppung braucht demzufolge nicht näher einge- gangen zu werden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen die Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. 3 Eine solche erfolgt bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. 4. In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet: 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 5. September 2023 um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit folgender Begründung ab (Hervorhebung durch die Kammer): Zum jetzigen Verfahrensstand können die Verfahrensakten nicht zur Einsichtnahme überlassen wer- den, da die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben wurden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person konnte noch nicht zum Vorfall befragt werden, ebenfalls ist die Einvernahme von B.________ noch ausstehend. Der Rapport inkl. Beilagen der Kantonspolizei Bern wird dementsprechend noch erwartet. Das Akteneinsichtsgesuch bleibt jedoch pendent und nach Eingang des Rapportes inkl. Beilagen wird darauf eingetreten. Am 11. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Akteneinsichtsge- such. Obschon der Staatsanwaltschaft der Polizeirapport (resp. «Nachtrag»; aus- gestellt am 2. Oktober 2024) am 24. Oktober 2023 zuging, blieb dieses während rund viereinhalb Monaten unbeantwortet. Erst im vorliegend vom Beschwerdefüh- rer angestrengten Beschwerdeverfahren liess die Generalstaatsanwaltschaft ver- lauten, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt – gemäss der von ihr eingeholten telefonischen Auskunft – beabsichtige, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, sobald er wieder im Besitz der amtlichen Akten sei. 4.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, lässt sich der vorgenannten Verfügung nicht entnehmen, dass nach Eingang des Polizeirapports vorbehaltlos und automa- tisch Akteneinsicht gewährt wird. «Eintreten auf das (pendent gehaltene) Gesuch» bedeutet lediglich, dass das Gesuch – nach Eingang des Polizeirapports – einer erneuten materiellen Prüfung unterzogen wird. Mit Blick auf die Verfügungsbegründung vom 14. September 2023 ist für die Be- schwerdekammer allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Polizeirapports nicht erneut über das von ihr pendent gehaltene Akteneinsichtsgesuch befunden hat, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (11. Oktober 2023) seinen Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt hatte. Sachliche Gründe für ein Untätigbleiben können nicht ausgemacht werden. Eine hohe Belastung mit anderen, zu priorisierenden Geschäften, welche eine ge- wisse zeitliche Verzögerung rechtfertigen, vermögen in der hier interessierenden Ausgangslage das staatsanwaltliche Vorgehen resp. deren Untätigbleiben nicht zu entschuldigen. Ob der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft tatsächlich am 16. November 2023 erneut ermahnt hat (die von ihm angerufene Eingabe befindet sich nicht in den Akten BM 23 28080), kann offenbleiben, da es in der hier interes- sierenden Ausgangslage keiner «Mahnung» bedurfte. Weiter lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche ab Erhalt des Poli- zeirapports einer Akteneinsicht entgegengestanden haben könnten. Insbesondere kann ein solcher nicht darin liegen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht einver- nommen worden ist. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO) lagen bereits Ende Oktober 2023 vor, waren doch der vom Be- 4 schwerdeführer monierte Sachverhalt von diesem detailliert dokumentiert und der Beschuldigte eingehend parteiöffentlich befragt worden. Dass noch weitere «wich- tigste Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben werden müssten, wird nicht geltend gemacht und die Staatsanwaltschaft scheint zumindest telefonisch die Akteneinsicht nach Rückerhalt der Verfahrensakten in Aussicht gestellt zu haben. 4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft wird ange- wiesen, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfahrensakten dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Der obsiegende Beschwer- deführer hat eine Entschädigung – welche ihm gestützt auf Art. 417 StPO grundsätzlich zusteht – zwar beantragt, diese aber – wies es für die Privatkläger- schaft gesetzlich vorgeschrieben ist – nicht beziffert oder belegt. Auf den Entschä- digungsantrag ist somit nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfah- rensakten Einsicht in die Akten BM 23 28080 zu gewähren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten (per B-Post) Bern, 17. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6