135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: