7 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren insoweit durch, als dass regelmässige überwachte Besuche von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen bewilligt werden. Diese werden indes nicht im von ihm beantragten, sondern in einem reduzierteren Umfang gewährt.